Muss ich mich als Unternehmer der 2. Säule anschliessen?

Diese Frage wurde mir schon häufig gestellt, weshalb ich gerne einen kurzen Beitrag dazu veröffentliche.

In dieser Fragestellung gilt es zu unterscheiden:
Sind Sie Unternehmer als Inhaber einer «juristischen Person» (AG, GmbH, usw.) oder sind Sie als «Selbständig Erwerbende Person» in der Schweiz unterwegs?

Sobald ein Bruttolohn an Angestellte oder an Eigentümer einer juristischen Person (AG, GmbH, usw.) ab dem Betrag von CHF 22 680 pro Jahr ausbezahlt wird, ist ein Anschluss an eine Pensionskasse in die 2. Säule Pflicht. 

Selbständige Unternehmer, d.h. Inhaber einer Einzelfirma sind nicht verpflichtet, sich der 2. Säule anzuschliessen und können frei entscheiden, in welcher Form sie «vorsorgen» möchten.

Aber! Sie sind in diesem Falle selber verantwortlich dafür, dass Ihre «finanzielle» Vorsorge im Alter gesichert ist. Es ist davon auszugehen, dass zukünftige Rentenzahlungen aus der 1. Säule der Ausgleichskasse einen Lebensunterhalt nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit kaum deckt.

Falls nicht in der 2. Säule angeschlossen, können Selbständig Erwerbstätige jährlich bis zu 20% des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, aber maximal CHF 36 288, in die individuell gestaltete 3. Säule einzahlen.

Beschäftigen selbständige Unternehmer Personal mit einem Jahresgehalt ab CHF 22 680, sind sie verpflichtet, einen Anschlussvertrag in der 2. Säule abzuschliessen und das Personal obligatorisch in der 2. Säule zu versichern. 

Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte: